Das Sorge- und Umgangsrecht regelt wesentliche Aspekte der elterlichen Verantwortung und den Kontakt zwischen Eltern und ihren Kindern. Ob gemeinsames Sorgerecht, alleinige Sorge oder die Gestaltung des Umgangs – diese Themen erfordern oft fachkundige rechtliche Beratung.
1. Wie kann ich Ihnen helfen?
Das Sorge- und Umgangsrecht betrifft zentrale Fragen des familiären Zusammenlebens und der elterlichen Verantwortung. Konflikte in diesen Bereichen können emotional belastend und rechtlich komplex sein.
Ich unterstütze meine Mandanten dabei, die besten Lösungen für ihre individuellen Situationen zu finden und ihre Rechte sowie die ihrer Kinder zu schützen. In der Kanzlei Meck-Lindermayr bekommen Sie bei Bedarf noch am selben Tag einen Termin.
Leistungsspektrum im Bereich Sorgerecht:
- Fachkundige Beratung bei allen Sorgerechtsstreitigkeiten
- Ausarbeitung einer Sorgerechtsvereinbarung
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Klärung der elterlichen Sorge
- Rechtliche Unterstützung bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts
- Schnelle und fachkundige Hilfe bei einem (drohenden) Entzug des Sorgerechts
- Unterstützung bei internationalen Sorgerechtskonflikten
Leistungsspektrum im Bereich Umgangsrecht:
- Beratung zur konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts
- Ausarbeitung einer Umgangsvereinbarung
- Unterstützung bei der Durchsetzung und Aufrechterhaltung des eigenen Umgangsrechts
- Kompetente Beratung, wenn Sie das Umgangsrecht des anderen Elternteils einschränken wollen
- Gerichtliche Vertretung in allen umgangsrechtlichen Streitigkeiten
Die genannten Kompetenzen sind nicht abschließend. Als Fachanwältin für Familienrecht biete ich empathische und kompetente Beratung in allen Bereichen des Sorge- und Umgangsrechts. Zudem strebe ich einvernehmliche Lösungen an, um langwierige Gerichtsverfahren sowie die damit verbundenen Kosten und emotionalen Belastungen für meine Mandanten zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, stehe ich Ihnen auch bei einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte mit meiner langjährigen Erfahrung im Sorge- und Umgangsrecht zur Verfügung.
2. Was ist das Sorgerecht?
Die elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) umfasst sowohl die Pflicht als auch das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind Verantwortung zu übernehmen. Dabei setzt sich die elterliche Sorge aus der Personensorge und der Vermögenssorge zusammen.
Die Personensorge umfasst unter anderem folgende Pflichten und Rechte der Eltern:
- Namensgebung
- Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
- Bestimmung des Wohnsitzes und Aufenthalts des Kindes
- Auswahl der Kindestagesstätte oder Schule
- Gesundheitssorge
- Religiöse Erziehung des Kindes, wobei Kinder ab 14 Jahren ihr religiöses Bekenntnis selbst bestimmen dürfen
Die Vermögenssorge dagegen umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Kindes.
Zu den Kernaufgaben der sorgeberechtigten Personen gehört es außerdem, das Kind rechtlich zu vertreten.
3. Wie bekommen Eltern das Sorgerecht für ihr Kind?
Wie Eltern das Sorgerecht für ihr Kind erhalten, hängt insbesondere für den Kindsvater davon ab, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht:
Verheiratete Paare erlangen mit der Geburt das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht in dieser Konstellation auf verschiedene Weisen begründen:
- Die unverheirateten Eltern erklären, dass sie gemeinsam für das Kind sorgen wollen.
- Das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht auf die Eltern, sofern keine Gründe vorliegen, die dem Kindeswohl entgegenstehen. Dies wird angenommen, wenn innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist weder ein Elternteil Einwände vorträgt noch andere entgegenstehende Umstände erkennbar sind. Dann erfolgt die Entscheidung des Gerichts in einem vereinfachten Verfahren, bei dem weder das Jugendamt angehört noch eine persönliche Anhörung der Eltern durchgeführt wird.
- Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, begründet dies automatisch das gemeinsame Sorgerecht des Paares.
4. Sorgerecht nach Scheidung
Im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern behalten grundsätzlich beide das gemeinsame Sorgerecht und treffen weiterhin alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf ihr Kind gemeinsam. Ist dies wegen Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen nicht möglich, können die Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder sogar das komplette Sorgerecht zum Wohle des Kindes auf die Mutter oder den Vater übertragen werden. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags beim Familiengericht.
5. Wann wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen?
Grundsätzlich steht es beiden Elternteilen frei, beim Familiengericht einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu stellen. Liegt die Zustimmung des anderen Elternteils vor, wird dem Antrag in der Regel stattgegeben. In diesem Fall erhält der antragstellende Elternteil das alleinige Sorgerecht, während der andere sein Sorgerecht verliert.
Häufig fehlt jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils. In solchen Fällen erfolgt eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur unter strengen Voraussetzungen. Entscheidend ist dabei stets das Kindeswohl: Der antragstellende Elternteil muss überzeugend darlegen, warum es im besten Interesse des Kindes liegt, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.
Einem Elternteil kann sein Sorgerecht unter anderem in folgenden Situationen entzogen werden:
- Körperliche oder seelische Misshandlung sowie sexueller Missbrauch des Kindes
- Gefährdung der Gesundheit des Kindes, beispielsweise durch das Verweigern notwendiger medizinischer Behandlungen
- Vernachlässigung, etwa durch unzureichende Pflege oder mangelnde Ernährung
- Drogenmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit eines Elternteils
- Missbrauch des Vermögens des Kindes, etwa durch unrechtmäßige Entnahmen
6. Was ist das Umgangsrecht?
Unabhängig davon, wer das Sorgerecht innehat, steht Eltern sowohl das Recht als auch die Pflicht zu, den Kontakt mit ihrem Kind aufrechtzuerhalten. Dieses Umgangsrecht ist ebenso wie das Sorgerecht durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt und soll die Eltern-Kind-Beziehung durch persönlichen Kontakt fördern. Auch dem Kind selbst steht dabei ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern zu.
Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang des Umgangs sind gesetzlich nicht vorgegeben. Dadurch können die Eltern die Art und den Umfang des Umgangs im besten Interesse des Kindes gemeinsam festlegen. Bei Bedarf kann auch eine Unterstützung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, kann das zuständige Familiengericht die Modalitäten des Umgangsrechts festlegen.
Die Eltern dürfen die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil nicht beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren (Wohlverhaltenspflicht). Dazu gehört auch, dass ein Elternteil dem anderen nicht den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigern oder vereiteln darf.
7. Wann wird das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen?
Eine Beschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur infrage, wenn das Wohl des Kindes erheblich gefährdet ist:
- Verletzungen der Aufsichtspflicht, die das Wohl des Kindes gefährden
- Schwere Alkoholabhängigkeit oder Drogenmissbrauch sowie gesundheitliche Einschränkungen, die eine angemessene Betreuung des Kindes unmöglich machen
- Vorliegen schwerer ansteckender Krankheiten
- Ernsthafte Gefahr, dass das Kind ins Ausland entführt werden könnte
- Drohende Misshandlungen des Kindes
- Bereits stattgefundener Kindesmissbrauch oder ein begründeter Verdacht darauf
- Krimineller Lebenswandel des umgangsberechtigten Elternteils
Bevor das Familiengericht den kompletten Ausschluss des Umgangsrechts anordnet, prüft es stets, ob eine Einschränkung des Umgangsrechts bereits ausreicht. Außerdem kann das Gericht bestimmte Auflagen anordnen: Einem drogenabhängigen Elternteil kann beispielsweise auferlegt werden, einen Drogenentzug nachzuweisen. Oft wird der Ausschluss des Umgangsrechts lediglich für eine befristete Zeit angeordnet. Im Fokus steht bei allen Entscheidungen stets das Wohl des Kindes.