Eine Scheidung markiert das Ende einer Ehe und stellt viele Paare vor rechtliche und emotionale Herausforderungen. Eine kompetente anwaltliche Unterstützung gewährleistet, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und alle wichtigen Aspekte rechtssicher geregelt werden.
Wenn eine Ehe endet, stehen viele rechtliche Fragen im Raum, die nicht immer einfach zu lösen sind. Eine sachkundige anwaltliche Unterstützung ist daher unerlässlich. Ich bin Fachanwältin für Familienrecht und unterstütze Sie diskret, durchsetzungsstark und kostengünstig bei Ihrer Scheidung.
1. Wie kann ich Ihnen helfen?
Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung und professionelle Vertretung in Scheidungssachen. Auf Wunsch kann unsere Kommunikation vollständig über E-Mail und/oder Telefon erfolgen. Mit meiner langjährigen Erfahrung und Expertise im Familienrecht stehe ich Ihnen in dieser emotionalen und rechtlich komplexen Phase zur Seite.
Mein Leistungsspektrum in Scheidungsangelegenheiten umfasst insbesondere:
- Ausführliche Beratung in allen Fragen rund um Ihre Scheidung
- Einreichung des Scheidungsantrags
- Unterstützung bei der Regelung der Scheidungsfolgesachen
- Begleitung des Scheidungsverfahrens
- Prüfung und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe
- Kompetente Beratung bei internationalen Scheidungen
Die vorgenannten Kompetenzen sind nicht abschließend. Ich berate und vertrete Sie kompetent und mit hohem persönlichem Engagement in allen Bereichen des Scheidungsrechts und helfe Ihnen, Ihre Scheidung möglichst schnell und kostengünstig abzuwickeln.
2. Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung
Nach dem deutschen Scheidungsrecht kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn diese gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip). Nach einer Trennungszeit von einem Jahr (Trennungsjahr) wird das Scheitern der Ehe widerlegbar vermutet. Will ein Gatte die Scheidung nicht, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute bereits drei Jahre lang getrennt gelebt haben.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn zwischen den Gatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer diese Gemeinschaft auch zukünftig nicht mehr herstellen möchte. In der Regel ist dies ist der Fall, wenn ein Gatte mit Trennungswillen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch auch wenn die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben, gelten sie als getrennt, wenn sie ihr Leben eigenständig und getrennt vom ehemaligen Partner gestalten. Dazu gehören nicht nur getrennte Schlafzimmer, sondern auch getrennte Konten („Trennung von Tisch und Bett“).
Im Rahmen des sog. Scheidungsverbunds werden der Scheidungsantrag und die beim zuständigen Familiengericht eingereichten Scheidungsfolgesachen (Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Unterhalt) gemeinsam verhandelt und entschieden (§ 137 FamFG). Dabei muss das Gericht den Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchführen, wenn die Gatten diesen nicht schon außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben. Ziel des Scheidungsverbunds ist es, die Scheidung erst dann auszusprechen, wenn alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte geklärt sind. Dies ist besonders entscheidend für den wirtschaftlich schlechter gestellten Gatten.
- Mittels des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge in der Regel hälftig geteilt.
- Besteht keine anderweitige Vereinbarung über den Güterstand im Rahmen eines Ehevertrags, erfolgt ein Zugewinnausgleich. Im Falle einer Scheidung wird dann das während der Ehe erworbene Vermögen der Gatten als Einheit betrachtet, von dem beide grundsätzlich gleich viel bekommen. Hat ein Gatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, muss er dieses Mehr an Zugewinn also regelmäßig zur Hälfte an den anderen abgeben.
- Außerdem kann der nacheheliche Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbunds mitverhandelt werden.
- Auch das Sorge- und Umgangsrecht im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern sowie der Kindesunterhalt können im Rahmen des Scheidungsverbunds geklärt werden (§ 137 Abs. 3 FamFG).
3. Wie läuft eine Scheidung ab?
Der Ablauf einer Scheidung hängt unter anderem davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung handelt:
- Einvernehmliche Scheidung: Sind sich beide Parteien darüber einig, dass die Ehe zerrüttet ist und die Scheidung erfolgen soll, braucht nur derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, einen Anwalt. Der andere Gatte muss dem Scheidungsantrag dann nur noch zustimmen. Eine Scheidung ist jedoch nur dann einvernehmlich, wenn sich die Parteien über die relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Scheidungsfolgen einig sind. Dies muss im Scheidungsantrag zudem erklärt werden.
- Streitige Scheidung: Sind sich die Parteien in einem oder mehreren Aspekten uneinig, sollte sich jeder Gatte von einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt beraten und vertreten lassen. Lässt sich nur ein Gatte anwaltlich vertreten, ist es dem anderen nämlich nicht möglich, vor Gericht eigene Anträge zu stellen.
Zudem muss der Antragsteller einen Gerichtskostenvorschuss leisten, damit der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten offiziell zugestellt werden kann.
Der Scheidungsantrag wird bei dem Familiengericht eingereicht, das örtlich zuständig ist:
- Wohnen gemeinsame minderjährige Kinder bei einem der Ehegatten, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Wohnsitz.
- Bei kinderlosen Ehepaaren ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort zuständig, sofern einer der Ehegatten weiterhin dort lebt.
- Sind beide Gatten umgezogen, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig, also des Ehepartners, dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht wird ein Scheidungstermin festgesetzt, an dem beide Parteien angehört werden. Neben dem Scheidungsantrag werden auch die eingereichten Scheidungsfolgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden. Im Anschluss entscheidet der Richter über die Scheidung, indem er einen Scheidungsbeschluss ausspricht.
4. Was kostet eine Scheidung?
Bei einer Scheidung fallen Anwalts- und Gerichtskosten an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert (für den Anwalt) beziehungsweise Streitwert (für das Gericht) richtet. Entscheidend sind dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute. Die Einkommensverhältnisse werden in der Regel auf Basis des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten ermittelt.
Nutzen Sie meinen Scheidungskostenrechner, um die zu erwartenden Kosten zu ermitteln:
Wer die Kosten der Scheidung nicht allein stemmen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dafür ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Familiengericht einzureichen.