Ob Trennungs-, Ehegatten-, Eltern- oder Kindesunterhalt – das Unterhaltsrecht betrifft viele Menschen in unterschiedlichen familiären Situationen. Eine fachkundige anwaltliche Beratung ist oft unerlässlich, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Ich habe langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Ich habe mit hohem persönlichem Engagement schon zahlreiche Unterhaltsverfahren erfolgreich begleitet.
1. Wie kann ich Ihnen helfen?
Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen kompetent und lösungsorientiert zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Ich begleite Sie in jeder Phase des Verfahrens mit umfassender rechtlicher Beratung und klarem Blick für Ihre individuellen Bedürfnisse.
Mein Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
- Rechtliche Beratung: Ich bespreche mit Ihnen Ihre individuelle Situation und kläre all Ihre Fragen zu den Themen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Elternunterhalt.
- Prüfung der Unterhaltsansprüche: Ich kläre, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen.
- Gerichtliche Durchsetzung: Ich helfe Ihnen dabei, Ihren Unterhaltsanspruch erfolgreich gerichtlich durchzusetzen.
- Abwehr von unberechtigten Forderungen: Ich prüfe etwaig bestehende Ansprüche sorgfältig und helfe Ihnen dabei, unberechtigte Forderungen erfolgreich abzuwehren.
Vertrauen Sie auf meine Expertise und Erfahrung, um Ihre Rechte zu wahren und eine faire Lösung zu erreichen. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre unterhaltsrechtlichen Anliegen zu klären.
2. Kindesunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig, insbesondere trifft dies auf Eltern gegenüber ihren Kindern zu (§ 1601 BGB). Dabei kommt es nur auf die rechtliche Elternschaft an, die sich in manchen Fällen – etwa bei adoptierten Kindern – von der biologischen Elternschaft unterscheiden kann.
Wann haben Kinder Anspruch auf Unterhalt?
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist die Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 BGB). Ein Kind ist bedürftig, wenn es nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Insbesondere minderjährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, da sie in der Regel noch keine abgeschlossene Ausbildung haben. Sind volljährige Kinder noch bedürftig, haben auch sie regelmäßig einen Anspruch auf Unterhalt, sofern sie sich noch in der Ausbildung befinden und dieser zielstrebig nachgehen.
Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt?
Grundsätzlich sind beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindesunterhalt zuständig (§ 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB). Leben die Eltern getrennt und das gemeinsame minderjährige Kind wird überwiegend von einem Elternteil betreut, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Betreuung des Kindes. Dieser sog. Naturalunterhalt umfasst beispielsweise Essen, Kleidung und Taschengeld.
Der andere Elternteil muss für sein Kind Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe vom Einkommen des Unterhaltsschuldners, dem Alter des Kindes und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängt.
Das Gesetz regelt lediglich den Mindestbedarf des Kindes, der sich nach dem für den steuerlichen Freibetrag maßgebenden Existenzminimum richtet. Die Bundesregierung legt dieses im Existenzminimumbericht alle zwei Jahre neu fest.
Mit fortschreitendem Alter des Kindes erhöht sich außerdem der Bedarf. Es wird zwischen folgenden Altersstufen unterschieden:
- Stufe: 0-5 Jahre
- Stufe: 6-11 Jahre
- Stufe: 12-17 Jahre
Der durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegte Mindestbedarf für alle drei Altersstufen ist Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“. Diese wird jährlich aktualisiert und dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Hierfür unterteilt man das verfügbare Einkommen in 15 Einkommensgruppen und berücksichtigt auch den Bedarf von Kindern ab 18 Jahren, sofern diese noch bei den Eltern wohnen. Für den angemessenen Unterhaltsbedarf von volljährigen, studierenden Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, gibt die „Düsseldorfer Tabelle“ einen vom Einkommen der Eltern unabhängigen Richtwert vor.
Anrechnung von Kindergeld und eigenem Einkommen
In der Regel bekommt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das gesetzliche Kindergeld ausgezahlt. Bei minderjährigen Kindern wird dieses zur Hälfte auf deren Bedarf angerechnet (§ 1612b BGB), sodass der Unterhalt entsprechend um die Hälfte des Kindergeldes reduziert wird.
Verfügt das Kind über eigenes Einkommen (z.B. ein Ausbildungsgehalt), so wird dieses – abzüglich eines pauschalen Ausbildungsmehrbedarfs – ebenfalls hälftig auf den Bedarf angerechnet.
Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird um das volle Kindergeld sowie gegebenenfalls um das Ausbildungsgehalt oder andere Einkünfte des Kindes gekürzt.
Wie wirkt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auf die Höhe des Kindesunterhalts aus?
Grundsätzlich ist die Höhe des Unterhalts von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängig und kann dementsprechend begrenzt werden. Die Höhe des Unterhalts muss dem Unterhaltsschuldner nämlich ausreichende Mittel für einen angemessenen eigenen Unterhalt übriglassen (§ 1603 BGB). Ein Richtwert für die Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) findet sich in der „Düsseldorfer Tabelle“.
Insbesondere bei minderjährigen Kindern kann das unterhaltspflichtige Elternteil jedoch eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung treffen: Zur Deckung des Mindestbedarfes muss der Unterhaltspflichtige alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Falls der Unterhaltsschuldner keine Anstellung in seinem erlernten Beruf findet, muss er sich gegebenenfalls um einen Job unterhalb seines Ausbildungsniveaus bemühen. Auch ein Zweitjob kann zumutbar sein, um den strengen Anforderungen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung zu genügen.
Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung findet zudem auch auf erwachsene Kinder unter 21 Jahren Anwendung, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen.
3. Wann haben Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Durch die Eheschließung sind Gatten auch nach einer Trennung füreinander verantwortlich. Dann muss der wirtschaftlich stärkere Partner dem anderen regelmäßig Trennungsunterhalt zahlen, um ihm den Übergang in die finanzielle Unabhängig zu erleichtern.
Leben die Ehepartner in getrennten Wohnungen, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem Gesamteinkommen beider Partner. Der Bedarf jedes Ehegatten wird gemäß des sog. Halbteilungsgrundsatzes berechnet:
- Zunächst wird das Einkommen jedes Gatten um gesetzliche Abzüge wie Steuern, größere Schulden oder Kindesunterhalt bereinigt.
- Anschließend werden 10 % der Erwerbseinkünfte als sog. Erwerbstätigenbonus berücksichtigt und abgezogen.
- Im nächsten Schritt werden die bereinigten Einkommen beider Eheleute addiert und die Summe durch zwei geteilt.
Dieser Wert legt den unterhaltsrechtlichen Bedarf jedes Ehegatten fest. Kann ein Partner seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, muss der andere Gatte den Einkommensunterschied ausgleichen.
Leben die Eheleute noch in derselben Wohnung, müssen eventuelle gemeinsame Verpflichtungen (z. B. Miete), die lediglich von einem Gatten finanziert werden, bei der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden.
- Die Ehefrau hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Ihr Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % beträgt 300 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus bleiben daher noch 700 Euro übrig.
- Das bereinigte Nettoeinkommen ihres Ehemanns beträgt 1.000 Euro. Sein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % beläuft sich also auf 100 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus verbleiben damit noch 900 Euro.
- Der unterhaltsrechtliche Bedarf berechnet sich nun nach folgender Formel:
½ x 2.700 Euro + ½ x 900 Euro = 1.800 Euro. - Die Ehefrau muss ihrem Ehemann demnach einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 900 Euro zahlen, so dass beiden neben dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus der oben berechnete Bedarf von 800 Euro zur Verfügung steht.
4. Nachehelicher Unterhalt
Nach einer Scheidung sind die Ex-Partner grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn ein Ex-Gatte nicht selbst für seinen angemessenen Unterhalt sorgen kann und der andere leistungsfähig ist. Welche Konstellationen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen können, gibt der Gesetzgeber in den Unterhaltstatbeständen aus §§ 1570–1576 BGB vor:
- Eine der häufigsten Formen des nachehelichen Unterhalts ist der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Ein solcher Anspruch besteht regelmäßig dann, wenn ein Ex-Partner ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut und aufgrund dessen gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann. Wird das jüngste gemeinsame Kind drei Jahre alt, kann dem Ex-Partner eine Erwerbstätigkeit – in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls – wieder zumutbar sein.
- Ein weiterer zentraler Unterhaltstatbestand ist der in § 1573 Absatz 2 BGB geregelte Aufstockungsunterhalt. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht regelmäßig, wenn beide Ex-Partner Vollzeit arbeiten und dennoch ein relevanter Einkommensunterschied zwischen den ehemaligen Gatten besteht. Die Höhe richtet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz.
5. Elternunterhalt
Grundsätzlich können auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein. Die Frage, ob und in welcher Höhe Eltern einen Anspruch auf Elternunterhalt haben, stellt sich häufig dann, wenn sie pflegebedürftig geworden sind und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können.
Grundsätzlich orientiert sich der Bedarf eines Elternteils an seinen aktuellen Lebensumständen. Ein im Pflegeheim lebender Elternteil hat beispielweise einen Bedarf in Höhe der Kosten des Pflegeheims. Bevor andere für sie finanziell einstehen müssen, sind die Eltern dazu verpflichtet, ihre Rente, Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie ihr Barvermögen und sonstige Geldwerte (bis auf eine Reserve von 10.000 Euro pro Ehepartner) zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts aufzuwenden. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, kommt zunächst das Sozialamt für die Kosten der elterlichen Pflege auf.